Zugmaschinen für Land- & Forstwirtschaft

L

Geltungsbereich:

  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von max. 40 km/h, auch mit Anhängern, dann dürfen sie aber nur mit max. 25 km/h gefahren werden.
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von max. 25 km/h, auch mit Anhänger.


Voraussetzungen:

  • Mindestalter 16 Jahre


Weiterführende Informationen und ggf. Voraussetzungen  mit Verlinkungen am Ende dieser Seite.

T

Geltungsbereich:

  • Zugmaschinen mit einer bbH von max. 60 km/h,
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bbH von max. 40 km/h,

die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden.

Hinter diesen Fahrzeugen dürfen Anhänger geführt werden.


Voraussetzungen:

  • Mindestalter 16 Jahre für bbH bis 40 km/h und
  • Mindestalter 18 Jahre für bbH über 40 bis 60 km/h


Eingeschlossene Klassen:

  • AM, L


Weiterführende Informationen und ggf. Voraussetzungen  mit Verlinkungen am Ende dieser Seite.





Legende

Abkürzungen:

  • bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
  • zGM = zulässige Gesamtmasse


Achtung:



 
 
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